Nun ist sie einen Monat alt. Am Anfang fast unbemerkt, sickern die Informationen langsam durch: Am 1. März 2018 ist eine Neufassung der Verordnung über Tierärztliche Hausapotheken, kurz TÄHAV, in Kraft getreten. Das angestrebte Ziel ist es, den Antibiotikaverbrauch zu reduzieren, insbesondere die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Reserveantibiotika eingestuften Fluorchinolone und Cephalosporine der 3./4. Generation und dies insbesondere bei Nutztieren.
Was ändert sich konkret?
Die TÄHAV unterscheidet zwischen landwirtschaftlichen Nutztieren, die in Gruppen gehalten werden (z.B. Geflügel), landwirtschaftlichen Nutztieren, die sowohl als Gruppe, als auch als Einzeltiere im Sinne der TÄHAV anzusehen sind und Pferden, Hunde und Katzen, die per se als Einzeltiere eingestuft werden. Kleinsäuger, wie Kaninchen, Meerschweinchen u.a. wurden nicht in die TÄHAV aufgenommen.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Hunde und Katzen!
Wann besteht eine Antibiogrammpflicht nach §12c TÄHAV?
Ein Antibiogramm ist ein Labortest zur Bestimmung der Empfindlichkeit und auch Resistenz von Bakterien gegenüber Antibiotika.
Werden die Bakterien im Wachstum gehemmt, wird das Antibiotikum als wirksam eingestuft. Dies bezeichnet man als sensitiv/sensibel.
Erfolgt keine Wachstumshemmung, bezeichnet man es als resistent.
Bei Hunden und Katzen wird die Antibiogrammpflicht durch zwei Voraussetzungen ausgelöst:
- Der Tierarzt möchte ein für die Tierarzt Hund/Katze nicht zugelassenes Antibiotikum anwenden
- Der Tierarzt möchte ein für die Humanmedizin als kritisch geltendes Antibiotikum anwenden. Hierzu gehören so bekannte Medikamente wie z.B. Baytril oder Convenia.
Folge für Sie: Deutlich steigende Kosten für Tupferprobenentnahme, Versand, Labor und Auswertung
In Ausnahmefällen ist kein Antibiogramm erforderlich, wenn:
- der Tierarzt die Gesundheit des Tieres durch die Probenentnahme zusätzlich beeinträchtigt, weil es z.B. sediert werden muss
- der Erreger mittels zellfreier künstlicher Medien nicht kultiviert werden kann
- es für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers keine geeignete Methode gibt.
Die erste Ausnahme dürfte eher selten zum Tragen kommen. Die beiden letztgenannten Fälle - im Zweifel wird der Tierarzt sich mit einem Antibiogramm absichern müssen.
Darüber, wie und mit welchem Verfahren und damit auch Kosten für Sie als Kunden ein Antibiogramm erstellt werden muss, gibt es aktuell den größten Klärungsbedarf.
Umwidmungsverbot § 12 b TÄHAV
Das neue Umwidmungsverbot betrifft antibiotische Wirkstoffe, die eine besondere Bedeutung für die Humanmedizin haben. Dies sind Fluorchinolone und Cephalosporine der 3. Generation und Cephalosporine der 4. Generation (Reserveantibiotika).
Ein Umwidmungsverbot gilt zunächst nur, wenn der Tierarzt ein Fluorchinolon oder Cephalosporin der 3./4. Generation bei einer Tierart anwenden will, für die es keine Zulassung hat. Hat dieses Antibiotikum eine Zulassung für eine Indikation bei der Zieltierart, der Tierarzt möchte es aber für eine andere Indikation oder ein anderes Anwendungsgebiet einsetzen, darf er das weiterhin (erste Stufe der Umwidmungskaskade).
Nachweis und Dokumentationspflichten
Dokumentiert werden müssen: Anwendungs- und Abgabedatum, Name und Anschrift des Tierhalters, Anzahl, Art und Identität der behandelnden Tiere, Arzneimittelbezeichnung und angewendete oder abgegebene Menge des Arzneimittels. Bei Antibiotika müssen zusätzlich auch das Untersuchungsdatum und geschätzte Gewicht angegeben werden. Alle Ausnahmen und die Durchführung eines Antibiogramms müssen belegt werden.
Bis bald und Tschüs, Ihre Susanne Gnass