Am 24. Juli 2019 wurde der Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordung (GOT) vorgestellt. Der Bundesverband der praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte (bpt) hat nun Ende August Stellung bezogen.
Der Notdienst, seine Finanzierung und die rechtlichen Unsicherheiten durch das aktuelle Arbeitszeitgesetzt beschäftigen uns Tierärzte derzeit recht intensiv. Daher möchte ich Ihnen im Folgenden die wichtigsten Punkte der Stellungnahme näher bringen.
Abkoppelung der Notdienstnovelle von Gesamtüberarbeitung der GOT
Der bpt begrüßt den vorgelegten Entwurf, insbesondere das Aufgreifen des dringlichen Themas Notdienst, das aufgrund seiner Eilbedürftigkeit zu Recht von der weiter erforderlichen strukturellen Überarbeitung abgekoppelt wurde. Die vorgeschlagene Änderung betrachtet der bpt als Schritt in die richtige Richtung, um einen flächendeckenden tierärztlichen Notdienst weiterhin gewährleisten zu können und damit einen wichtigen Beitrag zum Tierschutz zu leisten. Die bereits vorgeschlagene strukturelle Überarbeitung der GOT hält der bpt aber weiterhin für unerlässlich.
Wirtschaftliche Tragfähigkeit des Notdienstes
Der bpt sieht als Ziel, den Notdienst für die dazu nach Heilberufsgesetzen und Tierschutzgesetz verpflichteten Tierärzte, eigenständig wirtschaftlich tragfähig zu machen. Hinter diesem Ziel dürfte die vorgeschlagene Änderung indes noch weit zurückbleiben, auch wenn erfreulicherweise der mindestens zweifache Gebührensatz sowie eine Überschreitung des Satzes bis zum Vierfachen für die Honorare im Notdienst festgeschrieben wurden.
Der bpt gibt weiterhin zu bedenken, dass in Zeiten des zunehmend greifbaren Fachkräftemangels – der Tierärztemangel schlägt bereits vielerorts durch (vgl. Presseberichte zur Rückgabe von Klinikzulassungen) – angestellten Tierärzten ein angemessenes Gehalt gezahlt werden muss. Dies setzt aber die wirtschaftliche Tragfähigkeit der anstellenden Praxis unmittelbar voraus. Der Verband setzt sich mit Nachdruck für die bessere Bezahlung angestellter Tierärzte ein, wozu auch das Engagement für eine entsprechende Einnahmengrundlage aus der GOT im personalintensiven Notdienst gehört.
Arbeitszeitgesetz
Der bpt weist außerdem erneut darauf hin, dass die finanzielle Seite nur einen Baustein beisteuern kann, wenn es darum geht, den flächendeckenden tierärztlichen Notdienst auch für die Zukunft sicherzustellen. Gleichermaßen unaufschiebbar ist aus Sicht des bpt, eine branchengerechte Anpassung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, hier insbesondere der täglichen Höchstarbeitszeit sowie der ununterbrochenen Ruhezeit von 11 Stunden.
Im Zusammenhang mit der jüngst ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 zur Arbeitszeiterfassung dürfte eine kurzfristige Änderung des Arbeitszeitgesetzes ohnehin bevorstehen.
Bis eine solche arbeitszeitrechtliche Ausgestaltung erfolgt ist, muss aus Sicht des bpt rechtlich geklärt sein, welche Pflichten für den Tierarzt im konkreten Einzelfall Vorrang genießen: die berufsrechtlichen Pflichten (Heilberufsgesetze/Tierschutzgesetz), den Notdienst
anzubieten oder die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die ein Weiterarbeiten angestellter Tierärzte gegebenenfalls ausschließen.
Weitere Anmerkungen
"Begründeter Einzelfall"
§ 3a Abs. 3 GOT sagt, das von der Erhebung der Notdienstgebühr im begründeten Einzelfall abgesehen werden kann. Der bpt bittet um Präzisierung, was ein „begründeter Einzelfall“ sein kann. Ist ein Einzelfall stets nur auf die Behandlung eines einzelnen Tiers bezogen oder kann dieser auch praxisbezogen ausgelegt werden? Dies insbesondere, da es mit Blick auf die zunehmend erforderlichen kundenfreundlichen Öffnungszeiten auch nach der Novelle erlaubt bleiben sollte, regulär verlängerte Öffnungszeiten nicht zwingend mit der neu geschaffenen Notdienstgebühr zu belasten.
Können betriebsindividuell festgelegte Öffnungszeiten (zum Beispiel auch an Samstagen) von der Notdienstgebühr ausgenommen bleiben? Könnte eine Praxis nach der Neufassung auch 24-Stunden-Öffnungszeiten anbieten, wenn Sie diese betriebsinternen nicht als Notdienst definiert/organisiert?
Bestandsbetreuungsverträge
Die Möglichkeit für Tierheime, Bestandsbetreuungsverträge abzuschließen, wird vom bpt ausdrücklich begrüßt. Bestandsbetreuungsverträge sind ein wichtiger Beitrag zum Tierschutz und tragen zur Sicherung der medizinischen Versorgung der Tierheim-Tiere bei. Hierfür hat der bpt die gemeinsam mit dem Deutschen Tierschutzbund entwickelten „Leitlinien für die integrierte tierärztliche Betreuung von Tierheimen“ erarbeitet. Diese sollten auch weiterhin die Grundlage für entsprechende Verträge sein.
Da bereits 97 % der landwirtschaftlichen Betriebe mit Bestandsbetreuungsverträgen arbeiten und damit der neuen Notdienstgebühr ausweichen können, dürfte die Novelle nur von untergeordneter Bedeutung für die Landwirtschaft sein.
Wegegeld
Der bpt begrüßt die Anpassung der Höhe des Wegegelds, das die Differenzierung in Fahrten bei Tag und bei Nacht bzw. an Wochenenden weggefallen ist, sollt rückgängig gemacht werden, denn durch das Wegegeld sollen nicht lediglich die entstandenen Wegekosten, sondern auch die Arbeitszeit des Tierarztes ausgeglichen werden. Mit der Vereinheitlichung des Wegegeldes für Tag und Nacht blieben jedoch erhöhte und aufwändigere Rüstzeiten in der Nacht und am Wochenende unberücksichtigt.
Tschüss und bis bald
Ihre Susanne Gnass