Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20.12.2019 der sogenannten "Notdienst-GOT" zugestimmt. Folgendes sind die maßgeblichen Veränderungen:
Innerhalb des tierärztlichen Notdienstes (außerhalb der regulären Sprechzeiten von 18 Uhr bis 8 Uhr morgens, an Wochenenden und Feiertagen), muss zukünftig mindestens mit dem zweifachen bis maximal dem vierfachen Gebührensatz abgerechnet werden, zusätzlich ist die Erhebung einer Notdienstgebühr von 50,00 € vorgeschrieben.
Diese gesetzliche Verpflichtung entfällt für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechzeiten erbracht werden. Wenn die reguläre Sprechstunde z.B. bis 20 Uhr geht oder am Samstag eine reguläre Sprechstunde angeboten wird, dann gilt dieser Zeitraum nicht als tierärztlicher Notdienst. Für die regulären Sprechstunden ändert sich also nichts.
Außerdem wird im § 9 das Wegegeld den gestiegenen Kosten angepasst. Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer nun 3,50 Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro. Der § 9 Absatz 2 Satz 2 (Nachttarif) entfällt.
Die Änderung tritt mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft-