EU-Bestimmungen

Aktuelle Einreisebestimmungen in Europa

VO Nr. 576/2013

Diese Bestimmungen gelten für alle EU-Länder.

 

Die Bestimmungen gelten nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder Eigentumsübertragung sind.

 

Künftig dürfen im Reiseverkehr mehr als fünf Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgenommen werden, wenn die Reise mit diesen Tierarten zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen erfolgt. Der Tierhalter oder eine ermächtigte Person muss einen schriftlichen Nachweis über eine Registrierung der Tiere bei einer entsprechenden Vereinigung vorlegen und die Heimtiere müssen älter als 6 Monate sein.

Heimtiere auf Reisen ins Ausland

  • Kennzeichnung: müssen eindeutig elektronisch gekennzeichnet sein
  • Heimtierausweis: müssen einen blauen Heimtierausweis oder seit dem 29.12.2014 den EU-Heimtierausweis haben
  • Tollwutimpfung: müssen eine gültige und im EU-Heimtierausweis eingetragene Tollwut-Impfung haben

Kennzeichnung

Heimtiere müssen laut der EU-Verordnung Nr. 576/2013 zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein. Der Mikrochip muss der ISO-Norm 11784 (ab dem 4.7.2011 zwingend vorgeschrieben) oder 11785 entsprechen. Tut er dies nicht, muss der Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung stellen.

Die Mikrochip-Nummer wird im Heimtierausweis eingetragen.

Heimtierausweis

Reisen Hunde, Katzen und Frettchen ins Ausland, muss der blaue Heimtierausweis/EU-Heimtierausweis (seit dem 29.12.2014) mitgeführt werden.

  • darf nur von ermächtigten Tierärzten ausgestellt werden
  • die Kontaktdaten des ausstellenden Tierarztes müssen mit Email-Adressen angegeben sein
  • der Ausweis darf nur ausgestellt werden, wenn die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Tieres überprüft wurde 
  • die Angaben des Besitzers und die Beschreibung des Tieres müssen vom ausstellen Tierarzt eingetragen werden
  • die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres muss vom Tierarzt mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung versiegelt werden, sobald die erforderlichen Daten eingetragen sind
  • der Tierbesitzer muss im Pass seine Angaben unterschreiben
  • ist ein Tier durch weitere Kennzeichen identifizierbar, z.B. eine Tätowierung, wird diese eingetragen
  • alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden
  • bei der Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist
  • der im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen zur Tollwutimpfung muss mit einer selbstklebenden Laminierung versiegelt werden, sofern die Aufkleber nicht bei Entfernung unbrauchbar werden
  • der ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, Ausweisnummer, Mikrochip- oder Tätowierungs-Nummer, Ort der Kennzeichnung, Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens, sowie Name und Kontaktdaten des Tierhalters für mindestens 3 Jahre aufzubewahren
  • Blanko-Ausweise dürfen nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden

Tollwutimpfung

Die für die Reise innerhalb der EU notwendige Tollwut-Impfung darf erst nach Kennzeichnung oder eindeutiger Identifikation erfolgen und im Heimtierausweis eingetragen werden.

 

Die Tollwut-Impfung wird mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen. Ein Welpe muss bei der Erstimpfung mindestens 12 Wochen alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt.

 

Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoff-Herstellers wiederholt werden. Wird die Impfung innerhalb der vorgegebenen Empfehlung des Impfstoff-Herstellers wiederholt, ist sie unmittelbar gültig.

Weitere Bestimmungen

Mitgliedstaaten können die Einreise eines Heimtieres, das entweder jünger als 12 Wochen ist und keine Tollwut-Impfung erhalten hat oder zwischen 12 und 16 Wochen alt ist und eine Tollwut-Impfung hat, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erfüllt, genehmigen, sofern der Tierhalter oder eine ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung (gemäß Muster Anhang I, Teil I der Durchführungsverordnung EU Nr. 577/2013) vorlegt, aus der ersichtlich wird, dass das Heimtier von seiner Geburt an bis zum Zeitpunkt der Reise keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatte oder das Heimtier vom Muttertier begleitet wird, von dem es noch abhängig ist und Anhand des Ausweises des begleitenden Muttertieres festgestellt werden kann, dass dieses vor dessen Geburt eine Tollwut-Impfung erhalten hat, die den gültigen Vorschriften entspricht.

 

Einige Länder haben nationale Sonderregeln, die zu beachten sind.

Disclaimer/Haftungsausschluss

Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Für Ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden und wir übernehmen keine Haftung für Unannehmlichkeiten oder Schäden, die sich aus der Anwendung der hier dargestellten Informationen ergeben. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Reiseantritt beim zuständigen Konsulat oder Botschaft nachzufragen und sich Auskünfte schriftlich bestätigen zu lassen.