Diese Bestimmungen gelten für alle EU-Länder.
Die Bestimmungen gelten nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder Eigentumsübertragung sind.
Künftig dürfen im Reiseverkehr mehr als fünf Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgenommen werden, wenn die Reise mit diesen Tierarten zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen erfolgt. Der Tierhalter oder eine ermächtigte Person muss einen schriftlichen Nachweis über eine Registrierung der Tiere bei einer entsprechenden Vereinigung vorlegen und die Heimtiere müssen älter als 6 Monate sein.
Heimtiere auf Reisen ins Ausland
Heimtiere müssen laut der EU-Verordnung Nr. 576/2013 zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein. Der Mikrochip muss der ISO-Norm 11784 (ab dem 4.7.2011 zwingend vorgeschrieben) oder 11785 entsprechen. Tut er dies nicht, muss der Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung stellen.
Die Mikrochip-Nummer wird im Heimtierausweis eingetragen.
Reisen Hunde, Katzen und Frettchen ins Ausland, muss der blaue Heimtierausweis/EU-Heimtierausweis (seit dem 29.12.2014) mitgeführt werden.
Die für die Reise innerhalb der EU notwendige Tollwut-Impfung darf erst nach Kennzeichnung oder eindeutiger Identifikation erfolgen und im Heimtierausweis eingetragen werden.
Die Tollwut-Impfung wird mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen. Ein Welpe muss bei der Erstimpfung mindestens 12 Wochen alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt.
Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoff-Herstellers wiederholt werden. Wird die Impfung innerhalb der vorgegebenen Empfehlung des Impfstoff-Herstellers wiederholt, ist sie unmittelbar gültig.
Mitgliedstaaten können die Einreise eines Heimtieres, das entweder jünger als 12 Wochen ist und keine Tollwut-Impfung erhalten hat oder zwischen 12 und 16 Wochen alt ist und eine Tollwut-Impfung hat, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erfüllt, genehmigen, sofern der Tierhalter oder eine ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung (gemäß Muster Anhang I, Teil I der Durchführungsverordnung EU Nr. 577/2013) vorlegt, aus der ersichtlich wird, dass das Heimtier von seiner Geburt an bis zum Zeitpunkt der Reise keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatte oder das Heimtier vom Muttertier begleitet wird, von dem es noch abhängig ist und Anhand des Ausweises des begleitenden Muttertieres festgestellt werden kann, dass dieses vor dessen Geburt eine Tollwut-Impfung erhalten hat, die den gültigen Vorschriften entspricht.
Einige Länder haben nationale Sonderregeln, die zu beachten sind.
Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt. Für Ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden und wir übernehmen keine Haftung für Unannehmlichkeiten oder Schäden, die sich aus der Anwendung der hier dargestellten Informationen ergeben. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Reiseantritt beim zuständigen Konsulat oder Botschaft nachzufragen und sich Auskünfte schriftlich bestätigen zu lassen.